Unsere AGB

BUNTPACK AUSTRIA Fa Beytullah Acar(v1 05-2022)

  1. ANWENDUNGSBEREICH, AUSSCHLUSS FREMDER AGB, SCHRIFTFORM

1.1. AGB. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der BuntPack Austria (Lieferant) und dem Auftraggeber/Vertragspartner (Besteller) gelten ausschließlich die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten (AGB); sie sind auf der Homepage des Lieferanten abrufbar (www.buntpack.at). Die AGB des Lieferanten gelten auch für alle zukünftigen Rechtsbeziehungen mit dem Besteller, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Die anwendbare Version der AGB richtet sich nach dem Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung; es ist jeweils die aktuelle Fassung anzuwenden, also jene, die am Tag der Auftragserteilung auf der Homepage abrufbar ist.

1.2 Fremde AGB. Es gelten ausschließlich die AGB des Lieferanten. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers, die zu den AGB des Lieferanten in Widerspruch stehen, gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder die Lieferung vorbehaltslos ausgeführt wird.

1.3. Schriftform. Änderungen/Ergänzungen des Auftrages oder dieser AGB sowie Nebenabreden zu einem Auftrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Abänderung dieser Schriftformklausel. Der Schriftform genügen auch Computer-Faxe, durch EDV erstellte Auftragsbestätigungen oder einfache E-Mails von einer Emailadresse des Lieferanten, auch wenn diese nicht vom Lieferanten unterschrieben sind, dies jedoch nur, wenn sie zumindest die E-Mail-Signatur eines vertretungsbefugten Organs oder einen Verweis auf die durch das Organ erteilte Vollmacht (etwa iA, iV) aufweisen.

  1. LEISTUNGSUMFANG

2.1. Anbot. Anbote des Lieferanten gegenüber Bestellern, die diese AGB bereits zuvor angenommen haben, sind freibleibend. Sie stellen lediglich eine Einladung an den Besteller dar, ein Anbot zu legen. Der Auftrag kommt diesfalls erst mit der Auftragsbestätigung des Lieferanten oder der Ausführung der Leistung zustande, und zwar ungeachtet entgegenstehender Erklärungen des Bestellers unter Anwendung dieser AGB.

2.2. Storno. Tritt der Besteller nach Auftragserteilung jedoch vor Beginn der Produktion/Werkserstellung bzw. Bestellung beim Zulieferer des Lieferanten unberechtigter Weise – ganz oder teilweise – vom Vertrag zurück, so hat der Besteller eine Konventionalstrafe von 20 % der betroffenen Bruttoauftragssumme, zumindest aber € 100,- zu bezahlen. 

2.3 Leistungsumfang. Für den Inhalt der vereinbarten Leistung sind die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten und ergänzend allenfalls die bezughabenden Geschäftsunterlagen des Lieferanten maßgebend. Dem Besteller zumutbare, sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt, sofern damit keine Funktionseinschränkung für den Besteller verbunden ist. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über die Produkte und Leistungen des Lieferanten, die nicht nachweislich vom Lieferanten selbst veröffentlicht oder sonst wie (in seinem Auftrag) verteilt wurden, hat der Besteller – sofern er diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – vor der Auftragserteilung darzulegen, damit der Lieferant zur Richtigkeit Stellung nehmen kann. Verletzt der Besteller diese Obliegenheit, so sind derartige Angaben jedenfalls unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Zusätzliche Leistungen. Allfällige vom Lieferanten bereits im Zuge der Anbotslegung erbrachte Planungsleistungen, die der Besteller noch vor Auftragserteilung in welcher Form auch immer anfordert, die aber über das für die bloße Anbotslegung notwendige Ausmaß hinausgehen, werden gegen Vorlage eines Leistungsverzeichnisses mit einem branchenüblichen Stundensatz von zumindest € 60 netto verrechnet. Sonstige zusätzliche Leistungen, die sich erst im Rahmen der Arbeitsausführung als notwendig erweisen oder vom Besteller oder einem seiner Mitarbeiter in welcher Form auch immer angeordnet werden, werden, sofern sie im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, gesondert zu den orts- und branchenüblichen Preisen in Rechnung gestellt. 

2.5. Rückstellung von Unterlagen. Sämtliche Anbotsunterlagen, einschließlich Zeichnungen, Planskizzen und dergl. sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Lieferanten zurückzustellen; der Adressat ist nicht berechtigt, davon Kopien herzustellen oder die Anbotsunterlagen sonst wie zu verwenden. Bei Verletzung dieser Verpflichtung hat der Besteller eine Konventionalstrafe von 1o % der Bruttoauftragssumme zu bezahlen, zumindest aber € 1.000, -. 

  1. PREISE, KOSTENVORANSCHLAG, LIEFERBEDINGUNGEN

3.1. Preis. Allen Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer (einschließlich anderweitiger Verkaufssteuern) hinzuzurechnen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Rechnungsstellung in EURO. In den Preisen sind die Kosten für Versand/Transport/Verpackung/Zoll/Versicherung/Montage/ Inbetriebnahme und Ähnliches nicht im Preis enthalten. 

3.2. Preissteigerungen. Die im Zeitpunkt der Anbotslegung bestehende Kostensituation für Personal, Ware, Material und Hilfsmittel gilt als Ausgangsbasis für die Erstellung der Preise des Lieferanten. Im Falle von kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen betreffend das zur Leistungserfüllung eingesetzte Personal ist der Lieferant daher berechtigt, die Preise für die noch nicht erbrachten Leistungen zu erhöhen. Sofern der Lieferant Preissteigerungen für die noch zu bestellende Ware/Material/Hilfsmittel glaubhaft machen kann, gilt dieses Recht auch diesbezüglich. Der Lieferant kann diese Ansprüche jedoch erst geltend machen, wenn die genannten Steigerungen im Vergleich zur ursprünglichen Situation bei Vertragsabschluss insgesamt zu einer Erhöhung der genannten Kosten für den Lieferanten von zumindest 5 % führen (dann jedoch hinsichtlich der gesamten Steigerung). Die Preise beziehen sich im Übrigen auf Normalarbeitsstunden an Werktagen (ausgen. Samstage). Für Nacht- und Überstunden bzw. Sam-, Sonn- und Feiertagsleistungen werden daher Mehrkosten verrechnet, soweit diese Mehrkosten vom Besteller zu vertreten sind.

3.3 Kostenvoranschlag. Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 20 % ergeben, so wird der Lieferant den Besteller davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 20 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind überdies entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird jedoch gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein diesem im Wesentlichen entsprechender Auftrag erteilt wird.

3.4. Teillieferungen. Teillieferungen sind – soweit dem Besteller zumutbar – zulässig, insbesondere, wenn die bestellten Mengen beim Zulieferer des Lieferanten nicht auf einmal verfügbar sind.

3.5. Lieferzeit. Die angegebene Lieferzeit stellt lediglich eine unverbindliche Schätzung aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte dar. Ist der Liefertermin in Schriftform ausdrücklich verbindlich zugesagt, so ist der Lieferant erst in Verzug, wenn der Besteller schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt und gleichzeitig den sonstigen Rücktritt angedroht hat. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, sofern zu diesem Zeitpunkt alle technischen und kaufmännischen Fragen zwischen Lieferant und Besteller geklärt sind, alle notwendigen Unterlagen und Bewilligungen vorhanden sind und allfällige Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware/das Werk innerhalb dieser Frist zur Abholung/Abnahme durch den Besteller oder Frachtführer/Spediteur bereitgehalten wird und die Bereitstellungsanzeige an den Besteller versendet wurde. Kommt es nach Vertragsabschluss aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Durch Abänderungen entstehende Mehrkosten hat der Besteller zu tragen. Der Lieferant hat diese lediglich glaubhaft zu machen. Allfällige Lieferfristen beginnen im Falle von Annahmeverzug nicht zu laufen bzw. sind für die Dauer des Annahmeverzugs gehemmt; währenddessen hat der Besteller auch keinen Anspruch auf allfällige Konventional- oder sonstige Vertragsstrafen.

3.6. Gefahrenübergang, Versicherung. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald der Lieferant die Bestellung zur Abholung ab Werk/Lager bereithält, die diesbezügliche Anzeige an den Besteller versendet hat und weitere 2 Wochen vergangen sind, oder diese an den Frachtführer/Spediteur übergeben hat. Insbesondere der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgen sohin stets auf Gefahr des Bestellers, dies auch dann, wenn der Transport durch den Lieferanten selbst erfolgt, durch den Lieferanten organisiert wird (in seinem eigenen Namen oder im Namen des Bestellers) oder durch diesen bezahlt wird. 

3.7. Versand, Versicherung, Verpackung. Beim Transport durch den Lieferanten selbst sind subsidiär zu dieser Regelung die für Frachtführer/Spediteure geltenden Haftungsbeschränkungen (einschließlich solcher, die in den allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen enthalten sind) anzuwenden. Der Besteller hat bei Bedarf selbst für eine ausreichende Transportversicherung zu sorgen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand im eigenen Namen oder im Namen des Bestellers, jedenfalls aber auf Rechnung des Bestellers. Der Besteller ist mit jeder geschäftsüblichen Versandart durch einen beliebigen Spediteur/Frachtführer nach Wahl des Lieferanten zu marktüblichen Konditionen einverstanden. Über Aufforderung leistet er nach Wahl des Lieferanten dafür einen Vorschuss oder bezahlt die Kosten direkt an den Frachtführer/Spediteur. Die Kosten für die Verpackung werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt und die Verpackung nicht zurückgenommen.

  1. MONTAGE, INBETRIEBNAHME, MITWIRKUNGSPFLICHTEN

4.1. Montage, Inbetriebnahme. Der Lieferant übernimmt gegen Kostenersatz (insb. Reise- und Aufenthaltskosten, Materialkosten, Arbeitszeit) zu branchenüblichen Preisen auf Wunsch des Bestellers die Montage und/oder Inbetriebnahme. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit berechnet. Die Montage umfasst das einmalige Setzen der Geräte auf bauseits montagefertige Böden, Sockel oder Tragwände. Die Inbetriebnahme beinhaltet die Verbindung der technischen Anschlüsse mit den Geräten und den sodann folgenden Probebetrieb. 

4.2. Mitwirkungspflichten. Der Besteller hat alle notwendigen (insbes. baulichen, technischen und rechtlichen) Voraussetzungen für die Montage/Inbetriebnahme, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Besteller erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Besteller aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste, zu erfüllen. Allein der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die für die Inbetriebnahme notwendigen technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit den herzustellenden Werken oder zu liefernden Kaufgegenständen kompatibel sind. Der Lieferant ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen. Durch den Besteller verlangte Änderungen oder Ergänzungsarbeiten werden zu branchenüblichen Preisen verrechnet. 

  1. ANNAHMEVERZUG

5.1. Lagergeld. Liegt Annahmeverzug (z.B. Verweigerung der Annahme, Verzug mit allfälligen Vorleistungen, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf, Unterlassung der gebotenen Mitwirkung) vor, so ist der Lieferant berechtigt, dem Besteller die durch die Lagerung tatsächlich entstandenen Kosten zu verrechnen, ab dem auf den Gefahrenübergang gemäß Ziffer 3.6 zweitfolgenden Monatsersten mindestens jedoch ein Lagergeld in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat.

5.2. Rücktritt. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, und hat der Besteller trotz schriftlicher Nachfristsetzung von 4 Wochen den Annahmeverzug nicht beseitigt, so ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sofern der Rücktritt vom Vertrag durch den Lieferanten berechtigt ist, hat der Lieferant Anspruch auf eine Konventionalstrafe in Höhe von 20 % des Bruttoauftragswertes. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt dem Lieferanten vorbehalten, sofern der Besteller, einer seiner Erfüllungsgehilfen, Produzenten oder Zulieferer den Annahmeverzug verschuldet hat. 

5.3. Verfügung über die Bestellung. Hält der Lieferant am Vertrag fest und dauert der Annahmeverzug länger als 4 Wochen an bzw. darf der Lieferant von einem solchen Verzug aus vertretbaren Gründen ausgehen, so ist der Lieferant berechtigt, über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig zu verfügen, sofern der Lieferant nach Beseitigung des Annahmeverzugs diese voraussichtlich innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen kann. 

5.4. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die Nichtannahme der Ware durch den Käufer, trotz Anzeige der Lieferbereitschaft gemäß vereinbartem Liefertermin vom Lieferanten, einen Annahmeverzug darstellt. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, den Auftrag in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen in Rechnung zu stellen.

  1. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, ZAHLUNGSVERZUG

6.1. Verwendung der Zahlung. Die gesetzliche Tilgungsregel gilt auch dann, wenn der Besteller die Zahlung ausdrücklich anders widmet, es sei denn, der Lieferant akzeptiert die Zahlungswidmung durch ausdrückliche Erklärung oder entsprechende Verbuchung in seiner Buchhaltung. Sonstige Erklärungen und Vorbehalte im Textfeld der Überweisung sind jedenfalls unbeachtlich.

6.2. Fälligkeit, Zahlungsverzug. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung, die dem Lieferanten auch schon vor Produktionsbeginn bzw. Lieferung gestattet ist, ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig. Ein allfälliger Skonto wird auf der Rechnung vermerkt. Die Höhe der Verzugszinsen beträgt unabhängig von einem Verschulden 10 % p.a. über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. 

6.3. Kostenersatz. Im Verzugsfall verpflichtet sich der Besteller, sofern ihn ein Verschulden trifft, weiters die zur zweckentsprechenden Betreibung der Forderung notwendigen Mahnspesen, Inkasso- und/oder Anwaltskosten (gemäß Rechtsanwaltstarifgesetz) zu bezahlen.

6.4. Einstellung der Leistung. Gerät der Besteller auch nur hinsichtlich einer fälligen Rechnung (wenn auch nur zum Teil) für mindestens 14 Tage in Zahlungsverzug, so ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus allen Aufträgen bis zur Zahlung durch den Besteller einzustellen und allenfalls auf die den Verzug auslösende Rechnung gewährte Rabatte oder Ähnliches (sofern in der Rechnung offen ausgewiesen oder im Korrespondenzweg vereinbart) nachzufordern. 

6.5. Fristen, Terminsverlust. Allfällige Lieferfristen/-termine verlängern sich um die Dauer des Zahlungsverzuges. Falls der Besteller auch nur eine von mehreren fälligen Rechnungen zu mehr als 20 % (bezogen auf eine Rechnung) nicht innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit bezahlt, so tritt hinsichtlich aller noch offenen Forderungen des Lieferanten Terminsverlust in der Weise ein, dass alle Forderungen des Lieferanten sofort fällig werden. 

6.6. Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit. Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Bestellers nach Vertragsabschluss derart, dass Zweifel an der Einhaltung der Zahlungspflichten entstehen, oder kommen dem Lieferanten nachträglich derartige begründete Zweifel, so ist er berechtigt, vom Besteller unabhängig von den im Einzelfall vereinbarten Zahlungsbedingungen angemessene Vorauszahlungen nach Fertigungsfortschritt oder Sicherheit in der Höhe der vom Besteller zu erbringenden Gegenleistung zu verlangen. Die Sicherheit kann nur durch eine Bankgarantie eines Kreditinstituts mit Sitz oder Niederlassung (jedenfalls aber Gerichtsstand) in Österreich oder Deutschland erbracht werden oder durch Übergabe eines entsprechend dotierten Sparbuchs. Sofern der Besteller nicht binnen 4 Wochen ab Aufforderung durch den Lieferanten die geforderte Vorauszahlung leistet oder entsprechende Sicherheiten übergibt, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine Konventionalstrafe in Höhe von 20 % des Bruttoauftragswertes sowie einen allenfalls darüberhinausgehenden Schadenersatz zu verlangen.

6.7. Aufrechnungsverbot. Der Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die durch den Lieferanten ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellt sind. 

  1. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1. Eigentumsvorbehalt. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten, montierten oder sonst wie übergebenen Ware bis zur vollständigen Bezahlung dieser Ware vor.

7.2. Weiterveräußerung. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Weiterveräußerung nur zulässig, wenn diese dem Lieferanten rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und der Lieferant der Veräußerung schriftlich zustimmt. Die Weiterveräußerung der Ware hat ihrerseits unter Vorbehalt des vorbehaltenen Eigentums durch den Besteller zu erfolgen. Der Besteller tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Kunden bis zur Höhe des dann noch ausstehenden Kaufpreises an den Lieferanten ab. Der Besteller verpflichtet sich, seinen Kunden beim Verkauf von dieser Abtretung zu verständigen und die Zession in seinen eigenen Geschäftsbüchern ordnungsgemäß zu vermerken. Der Lieferant ist berechtigt, den Kunden des Bestellers darauf jederzeit hinzuweisen.

7.3. Bearbeitung. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für den Lieferanten, der dadurch Eigentum an der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Sache erwirbt. Wenn der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden wird, erwirbt der Lieferant das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen Sachen. Die aus dem Miteigentum resultierenden Forderungen werden hiermit vorab an den Lieferanten sicherungsweise abgetreten. 

7.4. Verpfändung. Die Verpfändung eigentumsvorbehaltener Liefergegenstände oder anderweitige Belastung mit Rechten Dritter ist untersagt. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Besteller verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Lieferanten hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

7.5. Geltendmachung. Der Besteller hat bis zur vollständigen Bezahlung in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen das vorbehaltene Eigentum anzumerken und seine Schuldner auf darauf hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Lieferanten alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung des vorbehaltenen Eigentums erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen und ihn bei der Betreibung zu unterstützen. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Besteller. Der Besteller erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass der Lieferant zur Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten darf. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist nur dann zugleich als Rücktritt vom Vertrag zu verstehen, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 

  1. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

8.1 Gewährleistung. Der Lieferant leistet Gewähr, dass die Ware/das Werk zum Zeitpunkt der Übergabe dem gemäß Ziffer 2 zu ermittelnden Leistungsinhalt entspricht. Ob ein Mangel vorliegt, hängt davon ab, ob die Lieferung von dem gemäß Ziffer 2 zu ermittelnden Leistungsinhalt abweicht.

8.2. Keine Garantie. Der Lieferant gewährt keine Garantie auf seine Leistungen. Insofern jedoch ein Dritter die freiwillige Garantie abgegeben hat, dass die Ware für einen bestimmten Zeitraum nach Übergabe ordnungsgemäß funktioniert, so gelten dessen Garantiebestimmungen.

8.3. Frist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe. Die Ware/das Werk gilt mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) mit dem Gefahrenübergang gemäß Ziffer 3.6 als an den Besteller übergeben; ab diesem Zeitpunkt läuft die Gewährleistungsfrist. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wird ebenfalls auf 12 Monate verkürzt; ihr Beginn richtet sich nach § 1489 ABGB.

8.4. Mangelrüge. Der Besteller ist verpflichtet, die/das gelieferte Ware/Werk unverzüglich binnen einer Frist von 7 Tagen nach tatsächlicher Ablieferung/Abnahme zu überprüfen. Der Besteller hat dem Lieferanten Mängel der Ware/des Werks, die er festgestellt hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit feststellen hätte müssen, binnen einer Frist von weiteren 5 Tagen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware/das Werk als genehmigt und kann er allfällige Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f ABGB) oder sonstige vergleichbare Ansprüche wegen des Mangels nicht mehr geltend machen. Zeigt sich ein Mangel, der nicht sogleich erkennbar war, erst später, so muss dieser ebenfalls innerhalb der oben genannten Frist angezeigt werden; andernfalls kann der Besteller auch in Ansehung dieses Mangels die genannten Ansprüche nicht mehr geltend machen. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt der Nachweis, dass die Anzeige rechtzeitig an die richtige Adresse oder Emailadresse versendet wurde; dies gilt auch dann, wenn die Anzeige dem Verkäufer nicht zugeht. 

8.5. Mangelprüfung. Über Aufforderung hat der Besteller, möglichst aussagekräftige Fotos/Videos von dem behaupteten Mangel zu übermitteln. Sofern aufgrund dieser Fotos/Videos eine zuverlässige Beurteilung nicht möglich erscheint, hat der Besteller über Aufforderung durch den Lieferanten die Ware/das Werk auf seine Kosten und sein Risiko an den Lieferanten zur Überprüfung zurückzuschicken und schon im eigenen Interesse alles möglichst umfassend durch Fotos/Videos zu dokumentieren. Diese Versandkosten (maximal jedoch vom Zielort der Bestellung bis zum Firmensitz des Lieferanten) erhält der Besteller refundiert, wenn der behauptete Mangel tatsächlich vorlag oder der Lieferant den Mangel unterschriftlich anerkennt. Der Lieferant ist, sofern der Besteller trotz gegenteiliger Auffassung des Lieferanten einen Mangel behauptet, verpflichtet, die Ware/das Werk für einen allfälligen Gerichtsstreit aufzubewahren, sofern der Gerichtsstreit binnen 3 Monaten ab endgültiger Ablehnung der Haftung eingeleitet wird. Dem Lieferanten steht es aber auch frei, die Ware/das Werk beim Lieferanten vor Ort zu überprüfen. Der Lieferant ist berechtigt, jede für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn dadurch die/das zu untersuchende Ware/Werk unbrauchbar gemacht wird. Bevor Letzteres eintritt, hat der Lieferant dem Besteller die Möglichkeit zu geben, binnen einer Frist von 3 Wochen ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Stellt sich heraus, dass der durch den Besteller behauptete Mangel nicht vorliegt, so ist der Besteller verpflichtet, den dem Lieferanten entstandenen Schaden bzw. die durch ihn getätigten Aufwendungen (einschließlich dafür beim Lieferanten aufgewendeter Arbeitszeit, die der Lieferant lediglich glaubhaft zu machen hat) für die Feststellung der Mängelfreiheit zu ersetzen.

8.6. Beweislast. Der Besteller hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit des § 924 ABGB wird daher abbedungen.

8.7. Gewährleistungsanspruch. Es liegt im freien Ermessen des Lieferanten, ob er einen Mangel durch Verbesserung oder Austausch behebt. Behebungen eines vom Besteller behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dar; dieses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Unterschrift des vertretungsbefugten Organs. Der Lieferant ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für den Lieferanten verglichen mit der anderen Abhilfe (Preisminderung, Wandlung), mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, oder unmöglich ist. Schlägt die Nachbesserung oder Austausch auch nach einem zweiten denselben Mangel betreffenden Behebungsversuch endgültig fehl und ist dem Besteller ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar, so ist der Besteller berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu mindern. Anspruch auf Wandlung (Vertragsaufhebung) hat der Besteller nur, wenn der nicht geringfügige Mangel unbehebbar ist, der Lieferant den Austausch zu Unrecht verweigert oder nicht in angemessener, schriftlich gesetzter Frist vornimmt. Soweit bei einer teilbaren Leistung kein wirtschaftlich berechtigtes Interesse an der Ablehnung der nur in Einzelstücken mangelhaften Gesamtleistung besteht, ist eine allenfalls zulässige Wandlung nur auf die mangelhaften Teile der Gesamtleistung zu beschränken. Diesfalls gilt das ursprüngliche Vertragsverhältnis als einvernehmlich auf den mangelfreien Teil der Gesamtleistung reduziert. Die Rechte des Bestellers hinsichtlich des mangelbehafteten Teils bleiben davon unberührt. 

8.8. Kundendienst. Bei sonstigen Reparaturen und Wartungsarbeiten, die nicht auf einem Gewährleistungsanspruch beruhen, stellt der Lieferant seinen Kundendienst zu einem branchenüblichen Entgelt zur Verfügung. Die Reparatur wird vom Lieferanten so ausgeführt, dass der Gegenstand danach wieder funktionsfähig ist. Kundendienstmonteure sind nicht berechtigt, Garantiezusagen und andere den Lieferanten verpflichtende Erklärungen abzugeben.

8.9 Haftungsausschluss. Ein Gewährleistungsanspruch besteht insbesondere nicht:

  • bei geringfügigen Mängeln, die die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nicht und den Wert nur minimal mindern (z.B. bloße oberflächliche/minimale Kratzer, die ohnedies auch nach kurzer Zeit durch die gewöhnliche Abnützung entstehen) und für Lieferteile, die durch ihre stoffliche Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen;
  • bei Mängeln, die auf fehlerhafter Montage, Inbetriebsetzung oder Reparatur durch den Besteller oder Dritte zurückzuführen sind;
  • bei solchen Mängeln, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung zurückzuführen sind;
  • wenn der Besteller, ohne schriftliche Genehmigung, Eingriffe in die Ware vorgenommen hat;
  • bei der Lieferung gebrauchter Ware;
  • bzw. erst, wenn der Besteller, ungeachtet seines Gewährleistungsanspruchs, seine eigenen vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.

8.10. Soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, sind alle weiteren Ansprüche des Bestellers aus Gewährleistung, allfällige Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 933b ABGB und/oder Schadenersatzansprüche (ausgen. Ansprüche bei Körperverletzung, Tod oder Gesundheitsschädigung) ausgeschlossen, Schadenersatzansprüche jedoch nur, insofern sie auf bloß leichter Fahrlässigkeit beruhen. Der Lieferant haftet im Übrigen für Verzugsschäden nur, wenn der Verzug direkt durch ein Organ oder einen Mitarbeiter des Lieferanten verursacht wurde (z.B. grob fahrlässige Beschädigung der Ware während der Produktion oder beim Verpacken durch einen angestellten Mitarbeiter, sodass eine zur Verzögerung führende Neuproduktion nötig wird).

8.11. Für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Verzugsschäden oder sonstigen Verdienstentgang ist die Haftung ebenfalls ausgeschlossen. Sofern dieser Haftungsausschluss unwirksam ist, ist die Haftung wiederum nur bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Jedenfalls ist die Haftung dafür mit € 10.000, – oder sofern der Schaden höher ist, mit dem vereinbarten Entgelt beschränkt.

8.12 Frist zur gerichtlichen Verfolgung. Vereinbart wird überdies, dass ein Anspruch des Bestellers präkludiert, wenn er nicht binnen 6 Monaten nach Erhalt einer endgültigen Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

8.13. Irrtum, Geschäftsgrundlage, Verkürzung über die Hälfte. Der Besteller verzichtet auf die Anfechtung wegen Irrtums, es sei denn der Lieferant hat den Irrtum grob fahrlässig oder vorsätzlich veranlasst. Die Anfechtung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage wird wechselseitig ausgeschlossen. Der Besteller erklärt ausdrücklich, den wahren Wert des Kaufgegenstandes zu kennen und um den vereinbarten Kaufpreis auch dann verkaufen und kaufen zu wollen, wenn es sich hierbei um unverhältnismäßige Werte handeln sollte. Die gesetzlichen Bestimmungen der Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sind daher nicht anwendbar.

8.14. Höhere Gewalt. Sofern höhere Gewalt dazu führt, dass der Lieferant nicht fristgerecht bzw. nicht innerhalb angemessener Nachfrist liefern kann, so ist der Lieferant zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne dass der Besteller aus diesem Umstand Schadenersatzansprüche hat. Gleiches gilt für den Vertragsrücktritt durch den Besteller, wozu dieser auch im Falle von höherer Gewalt jedoch erst nach angemessener Nachfristsetzung (zumindest 6 Wochen) berechtigt ist. Dies alles gilt insbesondere auch bei Lieferverzögerungen der Zulieferer (aus welchem Grund auch immer diese bedingt sind), bei Streik, bei Maschinenbruch, bei behördlichen Maßnahmen oder bei anderer, vernünftiger Weise nicht vorhersehbaren Produktions- oder Lieferhindernissen.

8.15. Leistungsverweigerung. Der Besteller verzichtet auf jegliches Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht. Sollte dieser Verzicht unwirksam sein, so ist der Anspruch der Höhe nach auf das zur Behebung eines Mangels erforderliche Deckungskapital beschränkt; außerdem müssen die genannten Rechte in Zusammenhang mit dem vom Mangel unmittelbar betroffenen Auftrag stehen.

8.16. Arglist. Für Ansprüche aus Arglist gelten die in diesem Vertrag Einschränkungen nur soweit, als dies gesetzlich zulässig ist.

  1. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE, VERTRAULICHKEIT, DATENSCHUTZ

9.1. Schutzrechte. Der Besteller sichert zu, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Pläne, Zeichnungen, Muster und sonstigen Unterlagen und deren Verwendung keine Patente oder sonstige gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen. Von diesbezüglichen Ansprüchen hat der Besteller den Lieferanten freizustellen und dem Lieferanten damit in Zusammenhang stehende, notwendige und zweckentsprechende Aufwendungen zu ersetzen. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist der Lieferant berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Herstellung der Waren/des Werks bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, an den Waren/am Werk zur Beseitigung der erhobenen Ansprüche, sofern dies für den Besteller unter Berücksichtigung des Vertragszwecks zumutbar ist, jederzeit solche Änderungen vorzunehmen, die der Lieferant vor diesem Hintergrund für erforderlich und angemessen erachtet, und angemessene Vorauszahlungen zur Anspruchsabwehr zu verlangen, es sei denn der Anspruch wurde aus Sicht des Lieferanten für jedermann offenkundig zu Unrecht erhoben. Der Besteller hat den Lieferanten bei der Anspruchsabwehr nach besten Kräften zu unterstützen.

9.2. Geistiges Eigentum. Muster, Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Datenträger einschließlich den gespeicherten Daten sowie sonstige Unterlagen und Informationen, die dem Besteller überlassen werden, bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten. Entsprechende Urheberrechte sind vom Besteller zu beachten und verbleiben beim Lieferanten. Der Besteller erhält lediglich das Recht, das geistige Eigentum dem Vertragszweck entsprechend zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte, die Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung oder sonstige Verwertung ist nicht gestattet, es sei denn eines dieser Rechte wäre zweifelsfrei vom Auftragsumfang mitumfasst oder schriftlich bestätigt. Bei Verstoß hat der Besteller eine Konventionalstrafe von 1o % der Bruttoauftragssumme, zumindest aber € 1.000, – zu bezahlen.

9.3. Vertraulichkeit. Vom Lieferanten als vertraulich bezeichnete Unterlagen, Computerdateien und sonstige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

9.4. Datenschutz. Daten des Bestellers im Sinne des Datenschutzgesetzes (insb. Geburtsdatum, Telefonnummer, Adresse, Emailadresse etc.) werden ausschließlich zur Auftragsabwicklung und zu eigenen Werbezwecken verwendet oder gespeichert. Sofern es die bloße Auftragsabwicklung erfordert, können diese Daten auch an Lieferanten oder sonstige Vertragspartner weitergegeben werden. Die Weitergabe an verbundene Unternehmen des Lieferanten i.S.v. § 189a Z8 UGB zu Zwecken der Auftragsabwicklung und zu Werbezwecken wird ausdrücklich gestattet. Die Verwendung zu Werbezwecken kann jedoch jederzeit schriftlich widerrufen werden. 

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1 Abtretungsverbot. Die Abtretung von Forderungen und sonstigen Ansprüche aus diesem Vertrag gegen den Lieferanten ist untersagt.

10.2. Zugang von Erklärungen. Erklärungen gelten als zugegangen, wenn diese an die zuletzt bekannte Adresse oder Emailadresse übermittelt wurden. 

10.3. Erfüllungsort. Erfüllungsort ist sowohl für den Lieferanten als auch für den Besteller der Sitz des Lieferanten. 

10.4. Anwendbares Recht. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, dies mit Ausnahme des Kollisionsrechts und unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsabkommens.

10.5. Gerichtsstand. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen oder sonstigen Ansprüchen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das für den Sitz des Lieferanten örtlich zuständige Gericht. 

10.6. Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, im Falle von Lücken diejenige Bestimmung, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vernünftiger Weise vereinbart worden wäre, hätte man diese Angelegenheit von vorn herein bedacht. 

10.7. Konsumentengeschäfte. Diese AGB gelten nicht für Geschäfte mit Konsumenten i.S.d. KSchG.